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Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

Biomega e.U. Trofaiach


1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

1.2. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.3. Unklarheiten und Missverständnisse bei nicht schriftlich erteilten Aufträgen gehen zu Lasten des Kunden.

1.4. Anders lautende Absprachen und Vereinbarungen des Kunden mit Personen, die unser Verkaufsprogramm berechtigt oder unberechtigt anbieten, sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Die Rechte und Pflichten unserer Erfüllungsgehilfen sind davon ausgenommen.

1.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Liefervertrages und/oder dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen. Wir sind befugt, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch eine rechtlich wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

1.6. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 1 KSchG. Verkäufe an Verbraucher unterstehen den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.


2. Lieferung - Lieferzeit

2.1. Der Kunde ist an seine schriftliche, mündliche oder telefonische Bestellung einen Monat lang gebunden. Diese Frist wird entsprechend verlängert, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, das Verschulden des Käufers oder durch andere, von uns nicht zu vertretende Umstände vereitelt wird.

2.2. Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei uns eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch durch vorbehaltlose Annahme der Lieferung durch den Käufer zustande. Die zugesandte Rechnung gilt als Auftragsbestätigung, wenn eine solche nicht erfolgt ist.

2.3. Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung bzw. Rechnung.

2.4. Die Lieferungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Werk. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht ab Werk auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen. Soweit der Kunde eine Transportversicherung eingedeckt hat, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten, soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.

2.5. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden zu seinen Lasten.

2.6. Transportschäden und Transportverluste sind den Verkehrsträgern, die den Transport ausführen, vom Kunden direkt und unverzüglich zu melden mit gleichzeitiger Übersendung einer Mitteilung (Zweitschrift /Kopie) an uns.


3. Lieferverzug - Annahmeverzug

3.1. Da es sich bei den angebotenen Waren hauptsächlich um Naturprodukte handelt, deren Vorrat begrenzt ist, werden Aufträge nur unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeiten angenommen.

3.2. Sofern wir in Lieferverzug geraten und die vom Kunden uns gesetzte angemessene Nachfrist nicht erfüllen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.3. Wir sind berechtigt die Lieferung für die Dauer der Behinderung aufzuschieben wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt, sei es bei uns, beim Vorlieferanten, beim Transport selbst oder beim Unternehmer, der mit dem Transport beauftragt ist. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden auf Anforderung unverzüglich zu erstatten. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.4. Schadensersatzansprüche auf Grund verspäteter oder unterbliebener Lieferung sind ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche Handlung nachweisbar ist.

3.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten oder wird die Annahme der Lieferung vom Kunden verweigert, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt oder ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens, 25 % des Kaufpreises zuzüglich Rücknahmekosten zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.6. Sobald der Kunde in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung auf den Kunden über; wir sind jedoch verpflichtet, die Lieferung ordnungsgemäß auf Kosten des Kunden zu verwahren.


4. Preise - Zahlungsbedingungen

4.1. Angaben in Angeboten, Prospekten, Anzeigen, Preislisten und Internet über Gewicht, Maße, Füllung, Preis, Qualitätsparameter und Herkunft sind freibleibend. Sie werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns bestätigt wird. Gewichtsverlust durch natürlichen Schwund, Lagerung und dergleichen sowie Schwankungen in den Qualitätsparameter sind nicht auszuschließen und gehen nicht zu unseren Lasten.

4.2. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO inkl. Produktverpackungskosten und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Während der Lieferzeit eintretende Kurs-, Fracht- und Zolländerungen berechtigen uns zu entsprechender Preisänderung auch nach Abschluss des Vertrages.

4.3. Preisänderungen im Hinblick auf von uns bezogene Produkte berechtigen uns auch nach Vertragsschluss gegenüber dem Kunden zu einer angemessenen Veränderung des vereinbarten Kaufpreises.

4.4. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk netto.

4.5. Wir können ein verbindliches Angebot annullieren, oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde mit Zahlungen im Rückstand ist, wenn eine Kreditauskunft nachweislich unbefriedigend ist, oder wenn für uns Anlass besteht, die Erfüllung des Vertrages durch den Kunden als zweifelhaft zu betrachten.

4.6. Fällige Rechnungen müssen vor neuer Lieferung bezahlt sein.

4.7. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse - fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

4.8. Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskont-Spesen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.

4.9. Schecks werden erst nach gültigem Eingang des Betrages gutgeschrieben.

4.10. Bei Nichteinlösung eines vereinbarten Bankeinzugs werden die angefallenen Bankgebühren dem Kunden weiterberechnen.

4.11. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils in § 352 UGB festgesetzten Basiszinssatz p.a. als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Schaden ist höher anzusetzen, sofern wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen.



5. Mängelhaftung

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gemäß BGBI I 2001/48 zu untersuchen und etwaige Mängelrügen geltend zu machen. Erkennbare Mängel sind spätesten 7 Tage nach Eingang der Lieferung zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Dem Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst sowie den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5.2. Absatz (1) gilt auch für Zuviel- und Zuwenig-Lieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.

5.3. Es gilt als Beschaffenheit der Ware nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Unsere öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

5.4. Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist die Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache vorzunehmen. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, sofern keine Pflichtverletzung seinerseits vorliegt. Die Minderung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Verkaufspreis und dem tatsächlichen Wert der Ware. Sofern uns keinen Vorsatz oder Arglist nachzuweisen ist, ist ein etwaiger weitergehender Schadenersatz ausgeschlossen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5.5. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel ein Jahr, läuft jedoch längstens nach dem Erreichen des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums ab.

5.6. Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.


6. Versandhandel und Weiterverkauf an Gewerbetreibende

6.1. Der Vertrieb und das Weiterverkaufen der von uns bezogenen Waren im Versandhandel oder an Gewerbetreibende gleicher Handelsebene (Großhandel an Großhandel oder Einzelhandel an Einzelhandel) oder Gewerbetreibende vorgelagerter Handelsebene (Einzelhandel an Großhandel), ist nur mit schriftlicher Genehmigung unsererseits erlaubt. Eine gegebene Erlaubnis kann von uns auch ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Kunden und uns aufgrund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen
Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler" Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.
7.2. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs an Dritte weiterzuveräußern. Soweit dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen. Die Abtretung ist auf die Höhe der Forderung beschränkt, welche als Faktura-Endbetrag zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht, in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderungen gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.

7.3. Sofern der Kunde auch die Vorbehaltsware anderer Lieferanten weiterverarbeitet, erstreckt sich das uns zustehende Vorbehaltseigentum an der weiterverarbeiteten Ware anteilig auf die Höhe der jeweils offenen nicht beglichenen Forderungen (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie er zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist.

7.4. Soweit die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen Sachen/Gegenständen unterschiedslos vermischt wird, steht uns die Höhe der jeweils offenen Forderung (Faktura-Endbetrag plus Mehrwertsteuer), wie sie zwischen dem Kunden und uns vereinbart worden ist, zu. In dieser Höhe räumt uns der Kunde Miteigentum ein. Er verwahrt dieses Miteigentum für uns.

7.5. Soweit der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den Nominalwert unserer Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.6. Statt des Rücktritts können wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.


8. Gerichtsstand - Sonstiges

8.1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche ist der Sitz unserer Firma (Geschäftssitz); wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

8.2. Für alle Verträge gilt das Recht der Republik Österreich als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

8.3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichten des Kunden, ist unser Geschäftssitz. Satz 1 gilt nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen.

8.4. Die Vertragssprache ist Deutsch.



Stand: 1. Juni 2011